Am 5. Oktober 2020 verabschiedete das Europäische Parlament die Verordnung zum European Crowdfunding Service Provider Regime. Diese wurde am 7. Oktober 2020 veröffentlicht und tritt damit in 12 Monaten in Kraft. Die finale Version findet sich hier (deutsche Version).

Die Verordnung ermöglicht es Crowdfunding-Plattformen, europaweit Wertpapiere und Kredite zu vermitteln und legt dafür eine Reihe an Anforderungen fest. Der Bundesverband Crowdfunding eV ist im Kontakt mit der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) und der European Securities and Market Authority (ESMA) in Bezug auf die Ausgestaltung für Plattformen in Deutschland.

Die ESCP-VO ist beschränkt auf Wertpapiere und Kredite, d.h. Vermögensanlagen sind nicht im Bereich der Verordnung. Ebenso ist die ESCP-VO beschränkt auf Projektbetreiber, die ein Unternehmen betreiben, d.h. das Peer-to-Peer-Consumer-Lending nicht von der Regulierung betroffen ist. Ebenso ist donation-based und reward-based Crowdfunding nicht betroffen.

Die Verordnung gilt für alle Emissionen unterhalb von 5 Mio Euro pro Jahr und Emittent. Diese sind von der Prospektpflicht ausgenommen, müssen aber dafür ein sechsseitiges Key Investment Information Sheet (KIIS) erstellen, welches bei der Aufsichtsbehörde, also in Deutschland der BaFin, hinterlegt werden muss. Die Plattformen müssen die Richtigkeit und Vollständigkeit des KIIS sicherstellen.

Anders als in Deutschland bei Vermögensanlagen oder Wertpapieren gibt es keine Beschränkung des Einzelinvestments. Wenn der Investitionsbetrag des Anlegers höher ist als 1000 Euro oder 10% des Reinvermögens des Anlegers, dann muss die Plattform ihn auf die Risiken hinweisen. Plattformen können Anleger auf Antrag als sogenannte “Sophisticated Investor” einstufen.

Die Plattformen müssen eine Reihe an Anforderungen erfüllen, um die ECSP-Lizenz zu erhalten, unter anderem müssen Sie Interessenskonflikte managen und 25.000 Euro oder ein Viertel der jährlichen Gemeinkosten als Eigenmittel bereithalten.